Statuten

LES ROUTIERS SUISSE
SEKTION SCHAFFHAUSEN - NORDOSTSCHWEIZ

Abgekürzt: LRS - SH-NOS

I. NAME, ZWECK, SITZ

Art. 1
Unter dem Namen Les Routiers Suisses (Schweizer Berufsfahrer) Sektion Schaffhausen – Nordostschweiz besteht seit der Gründung am 20.Oktober 1990 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art. 2
Der LRS – SH-NOS setzt sich insbesonders folgende Aufgaben:
  • Wahrung der Interessen der Berufsfahrer und des Strassentransportes.
  • Förderung der Kameradschaft und der gegenseitigen Hilfeleistung unter den Mitgliedern.
  • Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Berufsfahrer.
  • Förderung der Verkehrssicherheit.
Art. 3
Der LRS – SH-NOS kann als Mitglied anderen Verbänden beitreten, welche die gleichen Interessen vertreten.
Art. 4
Der Sitz befindet sich in Winterthur.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 5 a)
Aktivmitglieder:
  • Berufsfahrer, die im Besitze des Lastwagenführerausweises oder von Ausweisen anderer Kategorien sind, sofern sie berufliche Transporte ausführen.
  • Lastwagenführerlernende
Art. 5 b)
Passivmitglieder:
  • Freunde
  • Kaufmännische Freunde
  • Relais (Eigentümer, Pächter oder Geschäftsführer von Gaststätten, Restaurants oder Hotels)
Art. 5 c)
Senioren:
  • Senioren, die mindestens eine 15jährige Mitgliedschaft im Verband Routiers Suisses aufweisen und 65jährig oder älter sind.
Art. 5 d)
Ehrenmitglieder:
  • Mitglieder, welche mindestens 10 Jahre Vorstandszugehörigkeit aufweisen oder ausserordentliche Verdienste für die Sektion geleistet haben.
Art. 5 e)
Gönner:
  • Ohne LRS-Angehörigkeit
Art. 6
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den LRS aufgrund einer schriftlichen Eintrittsanmeldung.

Die Aufnahme von Gönnern erfolgt durch den Vorstand.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Sektionsvorstand auf Grund ei-ner schriftlichen Eintrittsmeldung.
Art. 7 a)
Aktiv- und Passivmitglieder haben das gleiche Wahl- und Stimmrecht.
Art. 7 b)
Bei Wahlen für das Zentralvorstands Mitglied, seinem Stellvertreter oder die Delegierten haben nur die Mitglieder das Stimmrecht welche ihren Wohnsitz im Sektionsgebiet haben.
Art. 7 c)
Die Gönner haben weder Wahl- noch Stimmrecht.
Art. 7 d)
Jedes VS-Mitglied mit LRS-Zugehörigkeit kann ohne vorgängige Wahl als Stellvertreter der gewählten ZV-Mitglieder an der ZV-Sitzung die Sektion vertreten.
Art. 8
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung ernannt. Ihnen ist der Sektionsbeitrag erlassen.
Art. 9
Der Austritt von Gönnern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand, unter Berücksichtigung einer 2-monatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Vereinsjahres.
Art. 10
Verlust der Mitgliedschaft tritt ein.
  • durch schriftliche Austrittserklärung, welche an das Generalsekretariat der Routiers Suisses vor dem 30.Oktober, auf Ende eines Kalenderjahres, einzureichen ist.
  • durch Ausschluss durch den Zentralvorstand Routiers Suisses, gemäss deren Statuten.
  • durch Beschluss der Generalversammlung der Sektion Schaffhausen – Nordostschweiz (2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen).
Art. 11
Für die Verbindlichkeit der Sektion haftet ausschliesslich das Sektionsvermögen.

III. ORGANISATION

Art. 12
Die Organe der Sektion sind:
  • Die Generalversammlung (GV)
  • Der Vorstand, bestehend aus 5 – 7 Mitgliedern, wovon die Mehrheit aus Aktivmitgliedern besteht.
  • Die Rechnungsrevisoren
  • Die Delegierten
Art. 13
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 14
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Vereinsjahres statt.
Art. 15
Es müssen folgende Traktanden behandelt werden:
  • Genehmigung der Traktandenliste und des Protokolls der letzen GV.
  • Jahres-, Delegierten- und der Berufsbildungsbericht.
  • Genehmigung der Kassa- und Revisorenbericht.
  • Wahl der Organe.
  • Festsetzen der Mitgliederbeiträge.
  • Ernennen der Ehrenmitglieder.
  • Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
  • Verschiedenes
Art. 16
Die Einladung mit der Traktandenliste ist 20 Tage vor der GV den Mitgliedern zuzustellen (Datum des Poststempels oder Mailversand).
Art. 17
Eine ausserordentliche GV kann auf verlangen des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder einberufen werden.

Eine ausserordentliche GV findet innert Monatsfrist nach Beschluss oder der Eingabe statt.
Art. 18
Individuelle Anträge (Art. 15) sind 10 Tage vor der GV beim Vorstand einzureichen (Datum des Poststempels).
Art. 19
Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr der anwesenden Mitglieder (absolutes Mehr).
1/5 der anwesenden Mitglieder kann eine schriftliche Abstimmung verlangen. Der Vorstand kann es von sich aus beschliessen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 20
Amtsdauer:
  • Präsident 3 Jahre
  • Vizepräsident 2 Jahre
  • Kassier 3 Jahre
  • Aktuar 2 Jahre
  • 1. Beisitzer 2 Jahre
  • 2. Beisitzer 2 Jahre
  • 3. Beisitzer 2 Jahre
  • Zentralvorstand 2 Jahre
  • Zentralvorstand Stv. 2 Jahre
  • Delegierter 2 Jahre
  • 2 Revisoren
  • 1 Ersatzrevisor

Die Revisoren rutschen alle Jahre nach. Demzufolge muss jedes Jahr ein neuer Ersatzrevisor gewählt werden.
Art. 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr.

Der Präsident hat den Stichentscheid.

Bei Lücken, die im Laufe einer Verwaltungsperiode in den Reihen des Vorstandes eintreten, hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung.

Die Kompetenzen des Vorstandes sind insbesondere:
  • Vorbereitung und Ausführung der GV – Beschlüsse.
  • Die Vertretung der Sektion nach aussen.
  • Wahrung der Interessen der Mitglieder und der Sektion.
  • Förderung der Berufs- und Weiterbildung.
  • Organisation von berufsfördernden und geselligen Anlässen.
  • Jährliche Berichterstattung an der GV.


Der Vorstand verfügt über das Sektionsvermögen und darf dieses nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben verwenden.
Art. 22
Die gewählten Revisoren prüfen die Rechnung der Sektion und erstellen einen Bericht zu Handen der GV.
Art. 23
Die Delegierten vertreten die Sektion in den übergeordneten Verbänden.

IV. FINANZEN

Art. 24
Die Einnahmen der Sektion setzen sich wie folgt zusammen:
  • Sektionsbeiträge
  • Rückerstattung LRS
  • Gönnerbeiträge
  • Reingewinn aus Veranstaltungen und Anlässen
  • Materialverkauf
  • andere Einnahmen
Art. 25
Die Auflösung der Sektion kann durch Beschluss der GV mit 3/4 Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Wird innerhalb von 5 Jahren keine neue Sektion gegründet, verfügt das LRS – Generalsekretariat über Vermögen und Inventar.

V. SEKTIONSSIGNET

Art. 26
Das Sektionssignet ist Eigentum der Sektion. Die Herstellung eines Artikels mit dem Sektionssignet ist nur durch Beschluss des Vorstandes gestattet. Änderungen am Signet müssen von der GV beschlossen werden.

Corona Virus (COVID-19)
Aufgrund des Corona Virus und dem verordneten Versammlungsverbot durch den Bundesrat, führte der Vorstand eine schriftliche Abstimmung durch. Diese gründete auf der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus (COVID-19), vom 13. März 2020 (Stand 28. März 2020). Art. 6a1 Versammlungen von Gesellschaften.
Digitale Versammlungseinberufung
Die Einladung mit der Traktandenliste ist 20 Tage vor der GV den Mitgliedern zuzustellen (Datum des Poststempels oder Mailversand).
Die vorliegenden Statuten der Sektion Schaffhausen - Nordostschweiz wurden am 16. März 2024 angenommen und am 1. Spril 2024 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 1. Juni 2020

Gütighausen, den 1. April 2024

Die Präsidentin

Susanne Ott
Der Aktuar

Felix Stockar