Art. 5 a) |
Aktivmitglieder:
- Berufsfahrer, die im Besitze des Lastwagenführerausweises oder von Ausweisen anderer Kategorien sind, sofern sie berufliche Transporte ausführen.
- Lastwagenführerlernende
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Art. 5 b) |
Passivmitglieder:
- Freunde
- Kaufmännische Freunde
- Relais (Eigentümer, Pächter oder Geschäftsführer von Gaststätten, Restaurants oder Hotels)
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Art. 5 c) |
Senioren:
- Senioren die mindestens eine 15jährige Mitgliedschaft im Verband Routiers Suisses aufweisen und 65jährig oder älter sind.
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Art. 5 d) |
Ehrenmitglieder:
- Mitglieder, welche mindestens 10 Jahre Vorstandszugehörigkeit aufweisen oder ausserordentliche Verdienste für die Sektion geleistet haben.
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Art. 5 e) |
Gönner:
- Ohne LRS Angehörigkeit
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Art. 6 |
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den LRS aufgrund einer schriftlichen Eintrittsanmeldung.
Die Aufnahme von Gönnern erfolgt durch den Vorstand.
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Art. 7 a) |
Aktiv- und Passivmitglieder haben das gleiche Wahl- und Stimmrecht.
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Art. 7 b) |
Bei Wahlen für das Zentralvorstands Mitglied, seinem Stellvertreter oder die Delegierten haben nur die Mitglieder das Stimmrecht welche ihren Wohnsitz im Sektionsgebiet haben.
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Art. 7 c) |
Die Gönner haben weder Wahl- noch Stimmrecht.
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Art. 7 d) |
Jedes VS-Mitglied mit LRS Zugehörigkeit kann ohne vorgängige Wahl als Stellvertreter der gewählten ZV-Mitglieder an der ZV-Sitzung die Sektion vertreten.
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Art. 8 |
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung ernannt. Ihnen ist der Sektionsbeitrag erlassen.
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Art. 9 |
Der Austritt von Gönnern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand, unter Berücksichtigung einer 2-monatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Vereinsjahres.
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Art. 10 |
Verlust der Mitgliedschaft tritt ein.
- durch schriftliche Austrittserklärung, welche an das Generalsekretariat
der Routiers Suisses vor dem 30.Oktober, auf Ende eines Kalenderjahres, einzureichen ist.
- durch Ausschluss durch den Zentralvorstand Routiers Suisses, gemäss deren Statuten.
- durch Beschluss der General- versammlung der Sektion Schaffhausen – Nordostschweiz (2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen).
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Art. 11 |
Für die Verbindlichkeit der Sektion haftet ausschliesslich das Sektionsvermögen.
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Art. 12 |
Die Organe der Sektion sind:
- Die Generalversammlung (GV)
- Der Vorstand, bestehend aus 5 – 7 Mitgliedern, wovon die Mehrheit aus Aktivmitgliedern besteht.
- Die Rechnungsrevisoren
- Die Delegierten
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Art. 13 |
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
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Art. 14 |
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Vereinsjahres statt.
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Art. 15 |
Es müssen folgende Traktanden behandelt werden:
- Genehmigung der Traktandenliste und des Protokolls der letzen GV.
- Jahres-, Delegierten- und der Berufsbildungsbericht.
- Genehmigung der Kassa- und Revisorenbericht.
- Wahl der Organe.
- Festsetzen der Mitgliederbeiträge.
- Ernennen der Ehrenmitglieder.
- Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
- Verschiedenes
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Art. 16 |
Die Einladung mit der Traktandenliste ist 20 Tage vor der GV den Mitgliedern zuzustellen (Datum des Poststempels).
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Art. 17 |
Eine ausserordentliche GV kann auf verlangen des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Eine ausserordentliche GV findet innert Monatsfrist nach Beschluss oder der Eingabe statt.
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Art. 18 |
Individuelle Anträge (Art. 15) sind 10 Tage vor der GV beim Vorstand einzureichen (Datum des Poststempels).
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Art. 19 |
Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr der anwesenden Mitglieder (absolutes Mehr).
1/5 der anwesenden Mitglieder kann eine schriftliche Abstimmung verlangen. Der Vorstand kann es von sich aus beschliessen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
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Art. 20 |
Amtsdauer:
Präsident 3 Jahre
Vizepräsident 2 Jahre
Kassier 3 Jahre
Aktuar 2 Jahre
1. Beisitzer 2 Jahre
2. Beisitzer 2 Jahre
3. Beisitzer 2 Jahre
Zentralvorstand 2 Jahre
Zentralvorstand Stv. 2 Jahre
Delegierter 2 Jahre
2 Revisoren
1 Ersatzrevisor
Die Revisoren rutschen alle Jahre nach. Demzufolge muss jedes Jahr ein neuer Ersatzrevisor gewählt werden.
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Art. 21 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr.
Der Präsident hat den Stichentscheid.
Bei Lücken, die im Laufe einer Verwaltungsperiode in den Reihen des Vorstandes eintreten, hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung.
Die Kompetenzen des Vorstandes sind insbesonders:
- Vorbereitung und Ausführung der GV – Beschlüsse.
- Die Vertretung der Sektion nach aussen.
- Wahrung der Interessen der Mitglieder und der Sektion.
- Förderung der Berufs- und Weiterbildung.
- Organisation von berufsfördernden und geselligen Anlässen.
- Jährliche Berichterstattung an der GV.
Der Vorstand verfügt über das Sektionsvermögen und darf dieses nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben verwenden.
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Art. 22 |
Die gewählten Revisoren prüfen die Rechnung der Sektion und erstellen einen Bericht zu Handen der GV.
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Art. 23 |
Die Delegierten vertreten die Sektion in den übergeordneten Verbänden.
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